§ 18 KunstHG - Rektorin oder Rektor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Kunsthochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine oder mehrere Prorektorinnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Kunsthochschule übertragen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Fachbereichsleitung ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Kunsthochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass zur Rektorin oder zum Rektor auch eine Person gewählt werden kann, die weder Mitglied noch Angehörige der Kunsthochschule ist. In diesem Falle muss die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre soweit die Grundordnung keine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsieht. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor wird in einem Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Steht die oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer vom Land getragenen Hochschule, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder einer Hochschule in Trägerschaft des Landes, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 10 Abs. 4 Landesbeamtengesetz ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung. Steht die Rektorin oder der Rektor zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß den Sätzen 2 oder 3, ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.