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§ 17 HG 2015/2016 - Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz im Jahr 2015

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).
Amtliche Abkürzung
HG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.28

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird im Haushaltsjahr 2015 zur Abgeltung der Kosten für die Aufnahme der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes zugewiesenen Personen eine Pauschale in Höhe von 2 150 Euro je zugewiesener Person und Quartal erstattet. Personen nach Satz 1 sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes und geduldete Ausländer nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes. Zugrunde gelegt werden hierbei für jedes Quartal das Mittel aus dem Quartalsanfangs- und Quartalsendwert der Zahl der im Ausländerzentralregister erfassten Ausländer im Sinne von Satz 2. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach den §§ 4 und 4a des Finanzausgleichgesetzes sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel werden angerechnet.

(2) Das Land erstattet dem Landkreis Harz im Haushaltsjahr 2015 für in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber untergebrachte Personen gesondert die zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährten Geldbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und sonstige Leistungen nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie die Kosten für Krankenhilfe und Bekleidungshilfe. Die dem Landkreis Harz für diese Aufgabe im Haushaltsjahr 2015 bereitgestellten Mittel nach § 4 des Finanzausgleichgesetzes sowie die über den Einzelplan 03 Kapitel 03 63 Titel 633 03 ausgereichten Mittel in Höhe von insgesamt 3 147 898 Euro werden angerechnet.