§ 18 HG 2015/2016 - Mehrausgaben in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).
- Amtliche Abkürzung
- HG 2015/2016
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.28
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen des Landes und der Kommunen Mehrausgaben geleistet und zusätzliche Verpflichtungen eingegangen werden. § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. Einwilligungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen Anhalt.