§ 5 HG 2015/2016 - Garantien und Bürgschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).
- Amtliche Abkürzung
- HG 2015/2016
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.28
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben an die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, für die gemäß § 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt das Kultusministerium Stiftungsbehörde ist, sowie an das Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege (Landesmuseum für Vorgeschichte)
- 1.
bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro für bestehende Dauerleihgaben von Kunstwerken und Kulturgütern und
- 2.
bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro für weitere Leihgaben und wechselnde Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland
zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.