Versionsverlauf


  • ab 01.04.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 36 BayRiStAG - Amtszeit und Wahl

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Art. 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit der Staatsanwaltsräte jeweils mit Ablauf des 30. April endet.

(2) Für die Wahl der örtlichen Staatsanwaltsräte gelten die Art. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Art. 24 entsprechend.

(4) 1Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 25, 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 42 entsprechend. 2Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Ersatzmitglieder zu wählen. 3Diese Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. 4Im Übrigen gilt Art. 43 Satz 4 bis 7 entsprechend.