§ 15 AZVOPol - Dienstfreie Zeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- AZVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
(1) Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen Gründen nicht entfallen, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.
(2) Dienstfreie Zeit darf ausnahmsweise durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden, wenn hierzu aufgrund örtlicher Gegebenheiten Anlass besteht. Für alle anderen Anlässe darf nur das für Inneres zuständige Ministerium dienstfreie Zeit anordnen.