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  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16 AZVOPol - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Amtliche Abkürzung
AZVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Schichtdienst gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 23, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die dienstvorgesetzte Stelle legt fest, für welche Personengruppen, Funktionen, Organisationseinheiten oder Teilen von diesen der Dienst als Schichtdienst zu organisieren ist.

(3) Aus dienstlichen Gründen kann durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von diesen vorübergehend innerhalb der flexiblen Arbeitszeit im Sinne des § 23 Dienst zu leisten haben.