§ 9 AZVOPol - Arbeitszeit in Form der Bereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- AZVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
(1) Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(2) Die Entscheidung über die Anordnung von Bereitschaftsdienst obliegt der dienstvorgesetzten Stelle. Diese kann die Befugnis auf Vorgesetzte übertragen.
(3) Zeiten des Bereitschaftsdienstes werden als Arbeitszeit gewertet und mit Ausnahme der Ruhepausen gemäß § 6 und Ruhezeiten gemäß § 7 bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit gemäß § 23 dem Stundenkonto gutgeschrieben. § 10 bleibt unberührt.