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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 9 GNotKG - Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn

  1. 1.

    eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

  2. 2.

    das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

  3. 3.

    das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

  4. 4.

    das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

  5. 5.

    das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.