§ 45 SVwVG - Verfahren bei der Pfändung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegen von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Vollstreckungsbeamte hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
(5) Die § 802b und §§ 811 bis 813 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.