§ 48 SVwVG - Verwertung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern.
(2) Gepfändetes Geld hat der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.