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  • ab 02.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 53 SVwVG - Verwertung ungetrennter Früchte

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

Die Versteigerung gepfändeter, vom Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollstreckungsbeamte die Aberntung bewirken zu lassen.