§ 47 SVwVG - Anschlusspfändung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollstreckungsbeamten, dass er die Sache zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung durch eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher oder eine sonstige zur Vollstreckung berechtigte Stelle, wenn sie eine Sache pfänden oder pfänden lassen, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.