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§ 19 ABKG - Berufshaftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a) sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen- und Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Eintragung in das Register aufrechtzuerhalten.

(2) Die Versicherung muss bei einem in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den in dem Mitgliedsstaat gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden. Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen das Mitglied zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrages, mögen diese auf dem Verhalten des Mitgliedes oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus einem Bauvorhaben, auf das deutsches Recht nicht angewandt werden kann. Ein Haftungsausschluss darf nur für Fälle vorgesehen sein, in denen bewusst gegen bestehende Pflichten verstoßen wurde.

(3) Die Mindestversicherungssumme für die Vermögensversicherung beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 Prozent der Versicherungssumme, höchstens jedoch 2.500 Euro, ist zulässig.

(4) In dem Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der Kammer auf Anfrage den Beginn, die Beendigung, die Kündigung, die Deckungswerte für Personen- und Vermögensschäden sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, ist die Kammer.