§ 16 ABKG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 2.
die Einberufung der Vertreterversammlung,
- 3.
die Grundsätze der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
- 4.
die Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes,
- 5.
die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,
- 6.
die Bildung und das Verfahren des Schlichtungsausschusses und sonstiger Ausschüsse,
- 7.
die Abberufung von Mitgliedern der Organe und Ausschüsse,
- 8.
die Art und Form der Bekanntmachung der Beschlüsse der Vertreterversammlung,
- 9.
die Behandlung und Weiterleitung von Minderheitenvoten.
(3) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange von Angehörigen der Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist.