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  • ab 15.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 16 ABKG - Satzung

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Einberufung der Vertreterversammlung,

  3. 3.

    die Grundsätze der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,

  4. 4.

    die Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes,

  5. 5.

    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,

  6. 6.

    die Bildung und das Verfahren des Schlichtungsausschusses und sonstiger Ausschüsse,

  7. 7.

    die Abberufung von Mitgliedern der Organe und Ausschüsse,

  8. 8.

    die Art und Form der Bekanntmachung der Beschlüsse der Vertreterversammlung,

  9. 9.

    die Behandlung und Weiterleitung von Minderheitenvoten.

(3) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange von Angehörigen der Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist.