§ 11 ABKG - Vertreterversammlung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.
(2) Die Mitglieder wählen 41 Vertreterinnen und Vertreter. Davon müssen mindestens 21 Personen als Freischaffende eingetragene Mitglieder sein. Jede Fachrichtung soll durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Das Nähere regelt die Wahlordnung.