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§ 33 ABKG - Ingenieurgesellschaften

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, deren satzungsmäßiger Zweck in der Erfüllung von Berufsaufgaben nach § 30 besteht, sind im Bauwesen tätige Ingenieurgesellschaften.

(2) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind berechtigt, in die Firma die Bezeichnung "Beratende Ingenieurinnen" oder "Beratende Ingenieure" aufzunehmen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaften unabhängig tätig sind (§ 31 Abs. 2) und Berufsaufgaben gemäß § 30 wahrnehmen,

  2. 2.

    die Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die gesetzlichen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft mehrheitlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen, über die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile verfügen und die Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure die Voraussetzungen der §§ 31 und 35 erfüllen und

  3. 3.

    keine Kapitalanteile für Rechnung Dritter gehalten werden.

§ 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 und 2 erfüllt.

(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.

(5) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 unterhält.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Baukammer.