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§ 6 HmbIngG - Berufsbezeichnung Beratende "Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" ist den eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Ingenieurinnen und Ingenieuren (§ 12) vorbehalten. Sie darf unbeschadet der Bestimmung des § 7 nur führen, wer in die bei der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu führenden Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen ist (§ 8).

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen.