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HmbIngG,HH - Hamburgisches Ingenieurgesetz
§§ 6 - 12, Teil II - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
§§ 6 - 12, Teil II - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
§ 6 HmbIngG, Berufsbezeichnung Beratende "Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
§ 6a HmbIngG, Gesellschaften
§ 6b HmbIngG, Partnerschaftsgesellschaften
§ 6c HmbIngG, Auswärtige Gesellschaften
§ 7 HmbIngG, Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure
§ 8 HmbIngG, Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure
§ 9 HmbIngG, Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure
§ 10 HmbIngG, Versagung der Eintragung
§ 11 HmbIngG, Löschung der Eintragung
§ 12 HmbIngG, Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs