§ 11 HmbIngG - Löschung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.die oder der Eingetragene verstorben ist,
- 2.die oder der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
- 3.eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Nummern 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt ist,
- 4.die oder der Eingetragene die Eintragung durch unrichtige Angaben vorsätzlich erwirkt hat,
- 5.nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten (§ 10 Absatz 1),
- 6.in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen erkannt wurde.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten (§ 10 Absatz 2).
(3) Die Eintragung darf in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.