§ 6 HmbIngG - Berufsbezeichnung Beratende "Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" ist den eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Ingenieurinnen und Ingenieuren (§ 12) vorbehalten. Sie darf unbeschadet der Bestimmung des § 7 nur führen, wer in die bei der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu führenden Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen ist (§ 8).
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen.
(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 nur geführt werden, wenn
- 1.der Gegenstand des Zusammenschlusses die Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure im Sinne von § 12 Absatz 1 ist und
- 2.die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung und die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter mehrheitlich in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen sind.
Bei Kapitalgesellschaften muss außerdem die Mehrheit des Kapitals Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieuren zustehen.