Anlage 1 LBesG LSA - Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(zu § 20 Satz 1)
I.
Allgemeine Vorbemerkungen
1.
Amtsbezeichnungen
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. In der Besoldungsordnung A werden Grundamtsbezeichnungen vorangestellt. Diesen Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf
- 1.
den Dienstherrn,
- 2.
die Laufbahn,
- 3.
die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 3 verliehen werden.
2.
Leitungsämter an Schulen
Richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
3.
Leitungsämter in Schulverbünden
Bei der organisatorischen Zusammenfassung von Schulen verschiedener Schulstufen oder verschiedener Schulformen bestimmt sich die Wertigkeit der Leitungsämter nach der Schulform, die jeweils die höchste Schülerzahl aufweist. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt. Die Amtsbezeichnungen entsprechend den jeweiligen Lehrämtern bleiben unberührt.
II.
Zulagen
4.
Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten
- a)
als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,
- b)
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Nach Beendigung der Verwendung in einer Tätigkeit nach Absatz 1 wird die dafür zuletzt gewährte Stellenzulage, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
- a)
mindestens fünf Jahre in einer solchen Tätigkeit verwendet worden ist oder
- b)
bei dieser Verwendung einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung in einer solchen Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage als nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1
- a)
Buchst. a in Höhe von 184,07 Euro,
- b)
Buchst. b in Höhe von 147,25 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Davon abweichend wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
5.
Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferinnen und Nachprüfer von Luftfahrtgerät
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
6.
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.
(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.
(3) § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
7.
Zulage für Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung beim Verfassungsschutz
Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie beim Verfassungsschutz verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage 8.
8.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.
9.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.
10.
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
11.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.
12.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
(1) Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 12 und in der Besoldungsgruppe A 13, sofern es sich um kein Einstiegsamt handelt, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
13.
Allgemeine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten
- a)
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1,
- aa)
in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8,
- bb)
in der Besoldungsgruppe A 9,
- b)
Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 und die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13,
- c)
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 des Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzuges, des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie der Studienrätinnen und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13, sofern es sich um ein Einstiegsamt handelt.
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 4
Grundämter
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Besoldungsgruppe A 5
Grundämter
- 1.
Erste Hauptwachtmeisterin oder Erster Hauptwachtmeister1)
- 2.
Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6; erhält in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes eine Amtszulage nach Anlage 8.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Besoldungsgruppe A 6
Grundämter
- 1.
- 2.
Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister1)
- 3.
Sekretärin oder Sekretär3)
- 4.
Werkmeisterin oder Werkmeister4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppen A 4, A 5 und A 6, sofern es sich bei der Besoldungsgruppe A 6 um kein Einstiegsamt handelt.
Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.
Auch als Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1.
Als Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1.
Besoldungsgruppe A 7
I.
Grundämter
- 1.
- 2.
II.
Weitere Ämter
- 3.
Brandmeisterin oder Brandmeister5)
- 4.
Kriminalmeisterin oder Kriminalmeister5)
- 5.
Polizeimeisterin oder Polizeimeister5)
Auch als Einstiegsamt für Laufbahnen des technischen Dienstes in der Laufbahngruppe 1.
Als Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen in der Laufbahngruppe 1.
Auch als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug.
Als Einstiegsamt.
Besoldungsgruppe A 8
I.
Grundämter
- 1.
Hauptsekretärin oder Hauptsekretär
- 2.
Hauptwerkmeisterin oder Hauptwerkmeister
II.
Weitere Ämter
- 3.
Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher1)
- 4.
Kriminalobermeisterin oder Kriminalobermeister
- 5.
Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister
- 6.
Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister
Als Einstiegsamt.
Besoldungsgruppe A 9
I.
Grundämter
- 1.
Amtsinspektorin oder Amtsinspektor1)
- 2.
Inspektorin oder Inspektor
II.
Weitere Ämter
- 3.
Betriebsinspektorin oder Betriebsinspektor1)
- 4.
Fachpraxislehrerin oder Fachpraxislehrer
- 5.
Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister1)
- 6.
Kriminalhauptmeisterin oder Kriminalhauptmeister1)
- 7.
Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar
- 8.
Obergerichtsvollzieherin oder Obergerichtsvollzieher1)
- 9.
Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister1)
- 10.
Polizeikommissarin oder Polizeikommissar
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Besoldungsgruppe A 10
I.
Grundämter
- 1.
Oberinspektorin oder Oberinspektor
II.
Weitere Ämter
- 2.
Fachlehrerin oder Fachlehrer
ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung an berufsbildenden Schulen -1)
- 3.
Fachpraxislehrerin oder Fachpraxislehrer2)
- 4.
Kriminaloberkommissarin oder Kriminaloberkommissar
- 5.
Polizeioberkommissarin oder Polizeioberkommissar
Als Einstiegsamt, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11; mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für die Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9; in diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit als Fachpraxislehrerin und Fachpraxislehrer in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.
Besoldungsgruppe A 11
I.
Grundämter
- 1.
Amtfrau oder Amtmann
II.
Weitere Ämter
- 2.
- 3.
Fachlehrerin oder Fachlehrer
ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung an berufsbildenden Schulen -3)
- 4.
Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhaupkommissar2)
- 5.
Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar2)
Als Einstiegsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10; mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für die Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
Besoldungsgruppe A 12
I.
Grundämter
- 1.
Amtsrätin oder Amtsrat
II.
Weitere Ämter
- 2.
Amtsanwältin oder Amtsanwalt1)
- 3.
Fachlehrerin oder Fachlehrer
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung -2)
- 4.
- 5.
Konrektorin oder Konrektor
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -5)
- 6.
Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhauptkommissar6)
- 7.
Lehrerin oder Lehrer
an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingestuft -1)
als Lehrerin oder Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen -1)7)
mit einer Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 bei einer entsprechenden Verwendung - 1)3)8)
mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer berufsbildenden Schule -1)3)9)
- 8.
Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar6)
- 9.
Rechnungsrätin oder Rechnungsrat10)
als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -
- 10.
Rektorin oder Rektor
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -5)
- 11.
- 12.
Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -5)
Als Einstiegsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11; in diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Förderschulen anerkannt worden ist.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Grundschulen anerkannt worden ist.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt worden ist.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist.
Unabhängig von der Fachrichtung der Laufbahn.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Sekundarschulen anerkannt worden ist.
Besoldungsgruppe A 13
I.
Grundämter
- 1.
II.
Weitere Ämter
- 2.
- 3.
Konrektorin oder Konrektor
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
- 4.
- 5.
Oberamtsanwältin oder Oberamtsanwalt9)
- 6.
Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
- 7.
Oberrechnungsrätin oder Oberrechnungsrat10)
als Prüfungsbeamtin und Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
- 7a.
Regierungsschulrätin oder Regierungsschulrat
- bei einer Landesbehörde -10a)
- 8.
Rektorin oder Rektor
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 und bis zu 180 Schülern -
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülern -11)
- 9.
- 10.
Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Februar 2010 ein Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberamtsrätin" oder "Oberamtsrat" oder ein Amt mit der Amtsbezeichnung "Erste Kriminalhauptkommissarin", "Erster Kriminalhauptkommissar", "Erste Polizeihauptkommissarin" oder "Erster Polizeihauptkommissar" verliehen worden ist, führen ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter, sofern sie nichts Gegenteiliges beantragen.
Auch als Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2.
Für Beamtinnen oder Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Beamtinnen oder Beamte des technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13, die kein Einstiegsamt bekleiden, können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamtinnen oder Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Förderschulen anerkannt worden ist.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt worden ist.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen anerkannt worden ist.
Für Beamtinnen und Beamte des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwältinnen oder Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Unabhängig von der Fachrichtung der Laufbahn, soweit nicht Fußnote 2 gilt.
Sofern nicht in Besoldungsgruppe A 14.
Einstiegsamt für die nach dem 1. April 2011 neu eingestellten Lehrkräfte. Im Übrigen dürfen für dieses Amt bis zum 31. Dezember 2011 höchstens 35 v. H., bis zum 31. Dezember 2012 höchstens 55 v. H., bis zum 31. Dezember 2013 höchstens 70 v. H., bis zum 31. Dezember 2014 höchstens 80 v. H. und bis zum 31. Dezember 2015 100 v. H. der Planstellen für die vor dem 1. April 2011 eingestellten Lehrkräfte ausgewiesen werden.
Mit einer entsprechenden Lehrbefähigung für zwei Fächer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung für das Lehramt an Sekundarschulen anerkannt worden ist.
In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrkräfte eingestuft werden, die sich in einer mindestens zweijährigen Tätigkeit nach ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit in der gymnasialen Oberstufe oder im berufstheoretischen Unterricht bewährt haben.
Besoldungsgruppe A 14
I.
Grundämter
- 1.
Oberrätin oder Oberrat
II.
Weitere Ämter
- 2.
Didaktische Leiterin oder Didaktischer Leiter
einer Gesamtschule mit bis zu 540 Schülern und Schülerinnen -
- 3.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gesamtschule
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
- 4.
Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter
an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter -
- 5.
Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -1)2)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 und bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -2)
- 6.
Förderschulrektorin oder Förderschulrektor
einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 und bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -1)2)
einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern -2)
- 7.
Oberstudienrätin oder Oberstudienrat
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
- 8.
Regierungsschulrätin oder Regierungsschulrat
bei einer Landesbehörde -3)
- 9.
Rektorin oder Rektor
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
- 10.
Sekundarschulkonrektorin oder Sekundarschulkonrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -1)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
- 11.
Sekundarschulrektorin oder Sekundarschulrektor
einer Sekundarschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1)
einer Sekundarschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
- 12.
Zweite Sekundarschulkonrektorin oder Zweiter Sekundarschulkonrektor
einer Sekundarschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -
- 13.
Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor
einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern -2)
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.
Sofern nicht in Besoldungsgruppe A 13.
Besoldungsgruppe A 15
I.
Grundämter
- 1.
Direktorin oder Direktor
II. Weitere Ämter
- 2.
Didaktische Leiterin oder Didaktischer Leiter
einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -
- 3.
Direktorin oder Direktor einer Gesamtschule
ohne Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
ohne Oberstufe mit mehr als 540 und bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -1)
- 4.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gesamtschule
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -1)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 540 und bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -
- 5.
Förderschulrektorin oder Förderschulrektor
einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -2)
- 6.
Kanzlerin oder Kanzler der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle
- 7.
Kanzlerin oder Kanzler einer Fachhochschule
- 8.
Regierungsdirektorin oder Regierungsdirektor, Psychologiedirektorin oder Psychologiedirektor
als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit bis zu 300 Haftplätzen -
- 9.
Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor
bei einer Landesbehörde -
- 10.
Sekundarschulrektorin oder Sekundarschulrektor
einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- 11.
Seminarkonrektorin oder Seminarkonrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -
mit eigenständiger Leitungsfunktion für einen Seminarbereich an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter -
- 12.
Seminarrektorin oder Seminarrektor
als Leiterin oder Leiter eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -1)
- 13.
Studiendirektorin oder Studiendirektor
als Fachberaterin oder Fachberater, als Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -3)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,4)
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,1)4)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,1)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1) -
als Leiterin und Leiter
einer berufsbildenden Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern,4)
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,1)4)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,1)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,1)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1) -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -5)
mit eigenständiger Leitungsfunktion für einen Seminarbereich an einem Staatlichen Seminar für Lehrämter -5)
Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt.
Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.
Die Studiendirektorinnen und Studiendirektoren, denen am 31. August 2000 die stellvertretende Leitung eines Studienseminars oblag und die ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage innehatten, behalten für ihre Person die bisherige Rechtsstellung.
Besoldungsgruppe A 16
I. Grundämter
- 1.
Leitende Direktorin oder Leitender Direktor
II. Weitere Ämter
- 2.
Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor
- 3.
Direktorin oder Direktor der Landesbereitschaftspolizei
- 4.
Direktorin oder Direktor des Landeseichamtes1)
- 5.
Direktorin oder Direktor des Technischen Polizeiamtes2)
- 6.
Direktor oder Direktorin einer Gesamtschule
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -
- 7.
Landeskonservatorin oder Landeskonservator
- 8.
Leitende Kriminaldirektorin oder Leitender Kriminaldirektor
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter Polizei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd als ständige Vertretung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd -2)
- 9.
Leitende Polizeidirektorin oder Leitender Polizeidirektor
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter Polizei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd als ständige Vertretung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd -2)
- 10.
Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor, Leitende Psychologiedirektorin oder Leitender Psychologiedirektor
- 11.
Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor als Vorsteherin oder Vorsteher eines Finanzamtes
mit 201 bis 400 Beschäftigten oder mit Standort für eine zentrale Schwerpunktprüfungsstelle,
mit mehr als 400 Beschäftigten, mit Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung2) -
- 12.
Leitende Regierungsschuldirektorin oder Leitender Regierungsschuldirektor
als Referatsleiterin oder Referatsleiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Landesbehörde -
als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Landesbehörde -
- 13.
Ministerialrätin oder Ministerialrat
bei einer obersten Landesbehörde -1)
- 14.
Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor
als Leiterin oder Leiter
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,3)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines Staatlichen Seminars für Lehrämter -
- 15.
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine beziehungsweise einer.
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2
- 1.
Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor
als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde -
- 1a.
Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt
- 2.
Direktorin oder Direktor der Sozialagentur Sachsen-Anhalt
- 3.
Direktorin oder Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 4.
Direktorin oder Direktor des Landeseichamtes Sachsen-Anhalt1)
- 4a.
Direktorin oder Direktor des Landesforstbetriebes Sachsen-Anhalt
- 5.
Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt
- 6.
Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes LIMSA (Liegenschafts- und Immobilienmanagement Sachsen-Anhalt)
- 7.
Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt
- 8.
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- 9.
- 10.
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd
- 11.
Präsidentin oder Präsident des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt
- 12.
Rektorin oder Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt
- 13.
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt
- 14.
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesschulamtes
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Besoldungsgruppe B 3
- 1.
Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt
- 2.
Direktorin oder Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
- 3.
(weggefallen)
- 4.
Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (Landesmuseum für Vorgeschichte)
- 4a.
Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt
- 4b.
Direktorin oder Direktor des Landesschulamtes
- 5.
Finanzpräsidentin oder Finanzpräsident
- 6.
Kanzlerin oder Kanzler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- 7.
Kanzlerin oder Kanzler der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
- 8.
(weggefallen)
- 9.
Landespolizeidirektorin oder Landespolizeidirektor
- 10.
- 11.
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord
- 12.
Präsidentin oder Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt
- 13.
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
- 14.
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
- 15.
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt
- 16.
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Besoldungsgruppe B 4
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes
Besoldungsgruppe B 5
- 1.
Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt
- 2.
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
- 3.
Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung -
Besoldungsgruppe B 6
- 1.
Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung -
- 2.
Oberfinanzpräsidentin oder Oberfinanzpräsident
- 3.
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt
Besoldungsgruppe B 7
Besoldungsgruppe B 8
- 1.
Direktorin oder Direktor beim Landtag von Sachsen-Anhalt
- 2.
Präsidentin oder Präsident des Landesverwaltungsamtes
Besoldungsgruppe B 9
- 1.
Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofes
- 2.
Staatssekretärin oder Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 10
Besoldungsgruppe B 11