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§ 62 LVwVG - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Zwangsmittel sind:

a)Ersatzvornahme(§ 63),
b)Zwangsgeld(§ 64),
c)unmittelbarer Zwang(§ 65).

(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen; es ist möglichst so zu bestimmen, daß der Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

(3) Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und bei Erzwingung von Handlungen so oft wiederholt oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

(4) Ist die zu erzwingende Handlung vorgenommen oder steht fest, daß ihre Vornahme unmöglich geworden ist, so dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewendet werden.