§ 62 LVwVG - Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(2) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen; es ist möglichst so zu bestimmen, dass der Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
(3) Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und bei Erzwingung von Handlungen so oft wiederholt oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.
(4) Ist die zu erzwingende Handlung vorgenommen oder steht fest, dass ihre Vornahme unmöglich geworden ist, so dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewendet werden.