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  • ab 30.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 32 BauPrüfVO M-V - Fachgutachten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-10-8

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung vorhanden ist und angewendet werden kann.

(2) Nachzuweisen sind

  1. 1.

    umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich

    1. a)

      Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),

    2. b)

      Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,

  2. 2.

    die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 12 Absatz 3, §§ 15 und 16 gelten entsprechend.