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  • ab 30.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 15 BauPrüfVO M-V - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-10-8

(1) Wird versucht bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, jemandem zu helfen oder ist die sich bewerbende Person nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet.

(2) Diejenigen, die den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses.