Versionsverlauf


  • ab 30.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 16 BauPrüfVO M-V - Rücktritt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-10-8

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die sich bewerbende Person nach erfolgter Zulassung

  1. 1.

    vor Beginn der Prüfung oder

  2. 2.

    nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt. Der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.