§ 16 BauPrüfVO M-V - Rücktritt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10-8
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die sich bewerbende Person nach erfolgter Zulassung
- 1.
vor Beginn der Prüfung oder
- 2.
nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt. Der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.