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§ 2 G 10

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10)
Redaktionelle Abkürzung
G 10,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
18-2

(1) Der Minister des Innern unterrichtet eine aus Mitgliedern des Landtags bestehende Kommission unverzüglich über jede von ihm angeordnete Beschränkungsmaßnahme.

(2) Die Kommission erforscht den Sachverhalt. Auf ihr Verlangen hat ihr der Minister des Innern zu berichten und die Akten vorzulegen. Alle Behörden haben der Kommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.