§ 99 GO LT - Verteilung der Petitionen, Vorbereitung der Behandlung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Petitionen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten in der Regel dem Petitionsausschuss zugewiesen; Petitionen, die Gesetzesvorhaben oder andere allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Fragen betreffen, werden dem zuständigen Fachausschuss, Petitionen auf dem Gebiet des Justizvollzugs dem zuständigen Unterausschuss zugewiesen. Eine Überweisung an zwei Ausschüsse findet nicht statt.
(2) Ist der Landtag für die Behandlung der Petition nicht zuständig, soll sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten anstelle der Überweisung an einen Ausschuss an die zuständige Stelle abgegeben werden.