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  • ab 26.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 70 GO LT - Immunitätsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-0-7

(1) Ersuchen zu Immunitätsangelegenheiten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich dem zuständigen Rechtsausschuss zugeleitet. Betroffene Mitglieder des Landtages dürfen an den Entscheidungen des Rechtsausschusses nicht mitwirken.

(2) Der Rechtsausschuss berät unverzüglich über das Ersuchen und legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor.

(3) Die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten im Landtag erfolgt ohne Aussprache.

(4) Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht gebunden. Sie soll unter Beachtung der Fristen des § 73 Absatz 2 erfolgen. Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen.

(5) Vor der Konstituierung des Rechtsausschusses kann die Präsidentin oder der Präsident dem Landtag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.

(6) Der Landtag kann weitere Grundsätze zur Behandlung von Immunitätsangelegenheiten beschließen, die dann Bestandteil dieser Geschäftsordnung werden.