§ 7 JAG - Unterhaltsbeihilfe; Reisekosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-224 22
(1) Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall findet Anwendung. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Rechtsreferendare erhalten unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe eine Beurlaubung erfolgen.
(3) Das Mutterschutzgesetz und das Bundeserziehungsgeldgesetz finden Anwendung.
(4) Rechtsreferendare können Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes geltenden Bestimmungen erhalten.
(5) Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.