Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

Vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707)

Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeines
Begriff und Verfahren1
Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlung
Begriff und Verfahren2
Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung3
Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen4
Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle geförderten Wohnraums5
Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste6
Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)7
Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts8
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften9
Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings10
Abschnitt 3
Automatisierter Abruf
Verfahren11
Behördenauskünfte im Abrufverfahren12
Datenabruf durch das für Inneres zuständige Ministerium13
Datenabruf durch Kreise14
Datenabruf durch Kreisordnungsbehörden15
Datenabruf durch Finanzbehörden16
Datenabruf durch die Justizbehörden17
Datenabruf durch die Deutsche Rentenversicherung18
Datenabruf durch Katasterbehörden19
Datenabruf durch die Jugendämter und die Träger der Sozialhilfe20
Datenabruf durch die Ausländer- und Einbürgerungsbehörden21
Datenabruf durch die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung22
Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit23
Datenabgleich durch Meldebehörden24
Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes25
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Übergangsvorschriften26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten27