§ 3 LehrBildG - Organisation der Lehrerbildung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Lehrerbildung beginnt mit der in zwei Phasen gegliederten Lehrerausbildung. Die erste Phase umfasst das Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule, dem sich als zweite Phase der pädagogische Vorbereitungsdienst an Studienseminaren für die verschiedenen Lehrämter anschließt. Beide Phasen werden jeweils mit Staatsprüfungen abgeschlossen.

(2) Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei Aufnahme des Dienstes ein und währt bis zur Beendigung der Diensttätigkeit. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen Trägereinrichtungen oder von freien Trägern angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.

(3) Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie zielt auf den Erwerb eines Lehramts oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer vom Amt für Lehrerbildung abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikats ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist das Amt für Lehrerbildung zuständig. Die nähere Ausgestaltung der Lehrerweiterbildung erfolgt durch Rechtsverordnung.