§ 3 HLbG - Organisation der Lehrerbildung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) 1Die Lehrerbildung beginnt mit der in zwei Phasen gegliederten Lehrerausbildung. 2Die erste Phase umfasst das Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule, dem sich als zweite Phase der pädagogische Vorbereitungsdienst an Studienseminaren für die verschiedenen Lehrämter anschließt. 3Der pädagogische Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen fachlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten auf. 4Er soll als pädagogische Ausbildung durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. 5Beide Phasen werden jeweils mit Staatsprüfungen abgeschlossen.

(2) 1Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei Aufnahme des Dienstes ein und währt bis zur Beendigung der Diensttätigkeit. 2Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. 3Die Lehrkräfte können von staatlichen Trägereinrichtungen oder von freien Trägern angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.

(3) 1Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. 2Sie zielt auf den Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. 3Sie schließt mit einer von der Ausbildungsbehörde abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikats ab. 4Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist die Ausbildungsbehörde zuständig. 5Die nähere Ausgestaltung der Lehrerweiterbildung erfolgt durch Rechtsverordnung.

(4) 1Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrerausbildung, die jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. 2Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach den Standards der Lehrerausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolgs, erfolgt durch Rechtsverordnung. 3Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. 4In der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrerausbildung nach Abs. 1 bei entsprechender Eignung an der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können. 5Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen oder des höheren Dienstes.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)