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§ 22 BremEBG - Bilanz  (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Amtliche Abkürzung
BremEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-d-1

(1) Die Aufstellung der Bilanz erfolgt nach Formblatt.

(2) Eine weiter gehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebes eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).