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§ 22 BremEBGBilanz

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BremEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-d-1

Die Bilanz ist nach einem Formblatt aufzustellen, dessen Ausgestaltung im Einzelnen in dem jeweiligen Ortsgesetz geregelt wird. Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebes eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.