§ 26 BremEBG - Vorlagefrist (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von vier Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.
(2) Für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, kann durch das Errichtungsgesetz die Vorlagefrist auf neun Monate verlängert werden.