§ 16 BremEBG - Stellenübersicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsplan erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Die Bewertung der in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen erfolgt im Einvernehmen mit der für die Bewertung von Dienstposten und Arbeitsplätzen zuständigen Stelle des Rechtsträgers. Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des Rechtsträgers zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.