§ 10 BioStoffV - Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
- Amtliche Abkürzung
- BioStoffV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 805-3-13
(1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9 hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie
- 1.
entsprechend der Schutzstufenzuordnung
- a)
geeignete räumliche Schutzstufenbereiche festzulegen und mit der Schutzstufenbezeichnung sowie mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I zu kennzeichnen,
- b)
- 2.
gebrauchte spitze und scharfe Arbeitsmittel entsprechend der Anforderung nach § 11 Absatz 4 sicher zu entsorgen,
- 3.
den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 auf dazu berechtigte, fachkundige und zuverlässige Beschäftigte zu beschränken; Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen diesen Beschäftigten nur übertragen werden, wenn sie anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind.
(2) 1Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 eine Person zu benennen, die zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die der hohen Gefährdung entspricht. 2Er hat diese Person mit folgenden Aufgaben zu beauftragen:
- 1.
Beratung bei
- a)
der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,
- b)
sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen,
- 2.
Unterstützung bei der
- a)
Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,
- b)
Durchführung der Unterweisung nach § 14 Absatz 2,
- 3.
Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
3Der Arbeitgeber hat die Aufgaben und die Befugnisse dieser Person schriftlich festzulegen. 4Sie darf wegen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 5Ihr ist für die Durchführung der Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. 6Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.