§ 63 LWO - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter.
(2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher der Wahlbezirke und der Wahlvorsteher der Briefwahlvorstände das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt das vorläufige Wahlergebnis auf dem schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.
(3) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet und macht es in geeigneter Weise bekannt.
(4) Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
(5) Der Landeswahlleiter kann Art und Weise der Übermittlung der Schnellmeldungen der Wahlvorstände, Gemeindewahlleiter und Kreiswahlleiter festlegen.