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§ 12 HVwKostG - Entstehen der Kostenschuld

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Amtliche Abkürzung
HVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
305-5

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.