§ 7 HmbIngG - Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 6 Absatz 2 dürfen bei einer Berufstätigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 12 ohne Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure auch Personen führen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, wenn
- 1.sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes führen dürfen oder
- 2.in dem Land ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht, sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 erfüllen und Versagungsgründe nach § 10 nicht vorliegen.
(2) Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt Absatz 1, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig in der Freien und Hansestadt Hamburg unter dieser Berufsbezeichnung Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer - Bau anzuzeigen. Sie müssen Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber vorlegen, dass sie
- 1.den Beruf der Ingenieurin oder des Ingenieurs im Land ihres Wohnsitzes, ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
- 2.ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzen.
Die Bescheinigungen der zuständigen Stellen dürfen nicht älter sein als zwölf Monate.
(4) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 3 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen Beratenden Ingenieure eingetragen. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Löschung der Eintragung die § § 9 und 11 entsprechend.
(5) Den in Absatz 3 genannten Personen kann die Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 10 rechtfertigen würden.