§ 7 HmbIngG - Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 6 Absatz 2 dürfen bei einer Berufstätigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 12 ohne Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure auch Personen führen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, wenn

  1. 1.

    sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes führen dürfen oder

  2. 2.

    in dem Land ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht, sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 erfüllen und Versagungsgründe nach § 10 nicht vorliegen.

(2) Eine Dienstleistung, die von einer Person erbracht wird, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort hat, ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der nach § 6 geschützten Berufsbezeichnung möglich ist. Falls die nach § 6 geschützte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Existiert diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat, genügt es bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit der in § 6 geschützten Berufsbezeichnung zwei Jahre lang während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die nicht in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind und erstmalig in der Freien und Hansestadt Hamburg unter dieser Berufsbezeichnung vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie müssen

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit erbringen,

  2. 2.

    Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    ihre Berufsqualifikation nachweisen und

  4. 4.

    im Fall des Absatzes 2 Satz 4 erster Halbsatz einen Tätigkeitsnachweis in beliebiger Form vorlegen, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

(4) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 3 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen Beratenden Ingenieure eingetragen. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Löschung der Eintragung die § § 9 und 11 entsprechend.

(5) Den in Absatz 3 genannten Personen kann die Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 10 rechtfertigen würden.