§ 68 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Das Kurzarbeitergeld wird für die Ausfallstunden gewährt. 2Es bemißt sich
- 1.nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte, und
- 2.nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte; Stunden, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind nicht zu berücksichtigen.
3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, so gilt für die Berechnung des Arbeitsentgelts nach Satz 2 Nr. 1 der § 112 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
- 1.das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mit Leistungslohn vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat, oder,
- 2.sofern das Ende dieses Lohnabrechnungszeitraumes mehr als sechs Monate vor Beginn des Arbeitsausfalls liegt oder der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsausfall noch keinen Leistungslohn im Betrieb erzielt hat, das Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmer des Betriebes im Leistungslohn bei gleichartiger Arbeit in der Arbeitsstunde zu erzielen pflegen.
2Änderungen der Berechnungsgrundlage des Leistungslohnes, die nach dem Ende des Lohnabrechnungszeitraumes im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 eingetreten sind, werden berücksichtigt.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben einmalige Zuwendungen außer Betracht.
(4) 1Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ergibt sich aus der dem Gesetz beigefügten Tabelle. 2Die Sätze der Tabelle erhöhen sich um die Familienzuschläge; der Familienzuschlag beträgt 0,30 Deutsche Mark je Ausfallstunde, § 113 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Das Kurzarbeitergeld darf das Arbeitsentgelt für die Arbeitsstunde, das sich aus Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 2 ergibt, sowie den Höchstbetrag der Tabelle nicht übersteigen.
(5) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus einer anderen unselbständigen oder einer selbständigen Tätigkeit an Tagen erzielt, für die er Kurzarbeitergeld erhält, wird nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten auf das Kurzarbeitergeld zur Hälfte angerechnet.