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  • ab 01.01.2011 (außer Kraft)

§ 52 GemHVO Doppik - Gesamtrechenschaftsbericht (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

Im Gesamtrechenschaftsbericht sind aufzunehmen:

  1. 1.

    ein Gesamtüberblick, bestehend aus

    1. a)

      einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird,

    2. b)

      Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung,

    3. c)

      Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der zusammengefassten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,

    4. d)

      den in § 118 der Gemeindeordnung für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben,

  2. 2.

    Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus

    1. a)

      Informationen zur Abgrenzung des Einbeziehungskreises und zu den angewandten Einbeziehungsmethoden,

    2. b)

      Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses sowie den Nebenrechnungen,

    3. c)

      Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,

  3. 3.

    ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus

    1. a)

      Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Einbeziehungsperiode eingetreten sind,

    2. b)

      Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.