§ 4 DarlehensV - Teilerlaß
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)
- Amtliche Abkürzung
- DarlehensV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2-8-3
(1) Anträge auf Teilerlaß des Darlehns nach § 18b Abs. 1 bis 4 des Gesetzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5a des Gesetzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Die Zeitpunkte von Beginn und Beendigung des Ausbildungsabschnitts nach § 15b Abs. 3 des Gesetzes sind in den Fällen des § 18b Abs. 3 und 4 des Gesetzes nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsamt teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
(2) In den Fällen des § 18b Abs. 5 des Gesetzes erläßt das Bundesverwaltungsamt das Darlehn vom Beginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Über den Erlaß wird nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren, entschieden. Für diesen Zeitraum wird der Darlehnsnehmer nach § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.