§ 4 DarlehensV - Teilerlass
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)
- Amtliche Abkürzung
- DarlehensV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2-8-3
(1) Anträge auf Teilerlass des Darlehns nach § 18b Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5a des Gesetzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befasst war, beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Die Zeitpunkte von Beginn und Beendigung des Ausbildungsabschnitts nach § 15b Abs. 3 des Gesetzes sind im Fall des § 18b Abs. 3 des Gesetzes nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsamt teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
(2) Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Für diesen Zeitraum wird der Darlehnsnehmer nach § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.