§ 1 DarlehensV - Reihenfolge der Tilgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)
Amtliche Abkürzung
DarlehensV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2-8-3

(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehn, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(2) Bei mehreren gleichartigen Darlehn ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

(3) 1Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. 2Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.

Außer Kraft am 29. Oktober 2022 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889). Zur weiteren Anwendung s. § 13a der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889).