§ 6 DarlehensV - Vorzeitige Rückzahlung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)
- Amtliche Abkürzung
- DarlehensV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2-8-3
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage.
(2) 1Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt
- 1.
für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.000 Euro,
- 2.
für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.010 Euro.
2Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verbleibenden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge angerechnet wurde. 3Soweit ein Teil einer Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen.
(3) 1Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewähren. 2Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzurechnen. 3Die verbleibende Darlehensschuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes.
Außer Kraft am 29. Oktober 2022 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889). Zur weiteren Anwendung s. § 13a der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889).