§ 4 DarlehnsV - Teilerlaß

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehn (DarlehnsV)
Amtliche Abkürzung
DarlehensV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2-8-3

(1) Anträge auf Teilerlaß des Darlehns nach § 18b Abs. 1a und 1b des Gesetzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5a des Gesetzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Die Zeitpunkte von Beginn und Beendigung des Ausbildungsabschnitts nach § 15a Abs. 3 des Gesetzes sind nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsamt teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.

(2) In den Fällen des § 18b Abs. 2 des Gesetzes erläßt das Bundesverwaltungsamt das Darlehn vom Beginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Über den Erlaß wird nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren, entschieden.